Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 — aber nicht für jede Website.
- Betroffen sind Seiten, über die Verbraucher direkt kaufen oder buchen können, nicht die reine Informationsseite mit Kontaktformular.
- Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme.
- Wer neu baut, bekommt das Meiste geschenkt. Teuer wird nur das Nachrüsten einer alten Seite.
Seit Juni 2025 kursiert in Handwerker-Gruppen dieselbe Nachricht: „Ab jetzt muss jede Website barrierefrei sein, sonst gibt es Bußgeld.“ Das stimmt so nicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — kurz BFSG — trifft einen klar umrissenen Kreis, und die meisten Betriebe mit einer normalen Firmen-Website gehören nicht dazu. Trotzdem ist die Frage berechtigt, und sie lässt sich in fünf Minuten beantworten.
Was das BFSG verlangt — und seit wann
Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um, den European Accessibility Act. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung nutzbar sind. Für Websites heißt das im Kern: bedienbar auch ohne Maus, lesbar auch bei schlechten Augen, verständlich auch für einen Screenreader.
Der technische Maßstab dahinter ist die europäische Norm EN 301 549, die sich wiederum auf die WCAG in der Stufe AA stützt. Das klingt nach einem dicken Regelwerk und ist es auch — praktisch laufen die meisten Anforderungen aber auf eine Handvoll Dinge hinaus, die ohnehin zu sauberer Arbeit gehören. Dazu unten mehr.
Wichtig zur Einordnung: Für Behörden und öffentliche Stellen gilt das Thema längst über andere Vorschriften. Neu am BFSG ist, dass jetzt auch Private betroffen sein können — und genau da entsteht die Verunsicherung.
Wen es trifft: der Verbraucher muss abschließen können
Bei den Dienstleistungen zielt das Gesetz auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Gemeint ist: Der Kunde kann auf der Website oder in der App selbst einen Vertrag über Waren oder Dienstleistungen abschließen. Dazu kommen Bereiche wie Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books.
- Betroffen: Onlineshop, Ticketverkauf, Buchungsstrecke mit Zahlung, Terminbuchung, bei der der Kunde verbindlich bucht.
- In der Regel nicht betroffen: die klassische Firmen-Website mit Leistungen, Referenzen, Team, Telefonnummer und Kontaktformular.
- Ebenfalls außen vor: reine B2B-Angebote — das Gesetz schützt Verbraucher.
Der häufigste Irrtum betrifft das Kontaktformular. Eine Anfrage ist kein Vertragsabschluss: Der Kunde bittet um Rückruf oder Angebot, entschieden wird danach am Telefon oder vor Ort. Erst wenn er auf der Seite selbst verbindlich bucht oder kauft, wird daraus elektronischer Geschäftsverkehr.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme im Klartext
Selbst wer Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, kann herausfallen. Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, und zwar bei Dienstleistungen. Kleinstunternehmen heißt hier:
- Weniger als 10 Beschäftigte — und
- höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder 2 Mio. € Jahresbilanzsumme.
Beides muss zusammenkommen. Ein Betrieb mit sechs Leuten und 900.000 € Umsatz ist damit auch mit Onlineshop außen vor. Ein Betrieb mit 14 Leuten ist es nicht, egal wie klein der Shop ist.
Zwei Fallstricke bei der Ausnahme
Erstens gilt sie nur für Dienstleistungen — wer selbst Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht darauf berufen. Zweitens ist sie eine Momentaufnahme: Wer von neun auf zwölf Mitarbeiter wächst, wächst in die Pflicht hinein, ohne dass sich an der Website etwas geändert hat.
Der Fünf-Minuten-Selbsttest
Geh die Fragen der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort dich herausnimmt, bist du fertig.
- Können Verbraucher auf deiner Seite kaufen oder verbindlich buchen? Nein → Thema erledigt.
- Richtet sich das Angebot an Verbraucher, nicht nur an Firmen? Nur B2B → erledigt.
- Hast du weniger als 10 Beschäftigte? Nein → weiterlesen, du bist wahrscheinlich in der Pflicht.
- Liegst du unter 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Ja, zusammen mit Punkt 3 → Ausnahme greift bei Dienstleistungen.
- Stellst du selbst Produkte her oder bringst sie in Verkehr? Ja → dann gilt die Ausnahme für diesen Teil nicht.
Bleibt am Ende ein „ja, betroffen“ stehen oder bist du dir unsicher, ist das der Moment für eine echte Rechtsberatung. Dieser Artikel ordnet ein, er ersetzt keinen Anwalt.
Was eine barrierefreie Website praktisch ausmacht
Die Norm ist umfangreich, der Alltag überschaubar. Diese Punkte decken den größten Teil ab — und sind bei sauber gebauten Seiten ohnehin erfüllt:
- Kontrast. Grauer Text auf hellgrauem Grund sieht edel aus und ist für viele nicht lesbar. Fließtext braucht deutlich mehr Kontrast, als Designer gern hätten.
- Bedienbar ohne Maus. Alles muss mit der Tastatur erreichbar sein, und man muss sehen, wo man gerade steht — sichtbarer Fokusrahmen statt unsichtbarer.
- Alternativtexte für Bilder. Was zeigt das Bild? Ein Screenreader liest es vor. Dekobilder bekommen einen leeren Alternativtext, keinen erfundenen.
- Beschriftete Formularfelder. Ein Platzhalter im Feld ist keine Beschriftung — er verschwindet beim Tippen.
- Struktur statt Optik. Überschriften als echte Überschriften, in der richtigen Reihenfolge. Nicht einfach fetter Text.
- Keine Information allein über Farbe. „Die roten Felder sind Pflicht“ hilft niemandem, der Rot nicht unterscheidet.
- Videos mit Untertiteln, wenn Inhalte nur dort vorkommen.
- Zoom bis 200 % ohne Layoutbruch — was auf dem Handy funktioniert, funktioniert meist auch hier.
Auffällig ist, wie viel davon deckungsgleich mit ordentlichem Handwerk ist. Sauberes HTML, echte Überschriften und beschriftete Formulare sind dieselben Dinge, die auch Google braucht — siehe Bei Google gefunden werden.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Angenommen, der Selbsttest nimmt dich heraus. Dann bleibt die Frage: freiwillig trotzdem? Drei Argumente, die nichts mit dem Gesetz zu tun haben.
Deine Kunden werden älter. Nachlassende Sehkraft ist keine Randgruppe, sondern der Normalfall ab Mitte fünfzig — genau die Altersgruppe, die Handwerksleistungen einkauft. Eine Seite mit ausreichendem Kontrast und ordentlicher Schriftgröße verliert diese Kunden nicht.
Es zahlt auf die Sichtbarkeit ein. Struktur, Alternativtexte und sauberes Markup sind dieselbe Grundlage, auf der Suchmaschinen arbeiten.
Es kostet beim Neubau fast nichts. Kontraste festlegen, Formularfelder beschriften, Bilder mit Alternativtexten versehen — das ist Fleißarbeit während des Baus, kein Zusatzprojekt. Was kostet, ist das Nachrüsten. Wer ohnehin über einen Relaunch nachdenkt, erledigt es dort mit, und der Kostenrahmen bleibt der aus Was kostet eine Website?.
Fazit
Die Panik-Nachricht aus den Gruppen stimmt für die meisten Betriebe nicht: Ohne Kauf- oder Buchungsfunktion, mit weniger als zehn Leuten und unter zwei Millionen Umsatz bist du bei Dienstleistungen außen vor. Wer einen Shop oder eine echte Buchungsstrecke betreibt und über der Schwelle liegt, sollte das Thema ernst nehmen und im Zweifel juristisch prüfen lassen. Und wer neu baut, nimmt die Punkte einfach mit — sie kosten dort kaum etwas und machen die Seite für alle besser.
Unsicher, wo deine Seite steht? Sprich uns an — wir schauen sie uns an und sagen dir, was zu tun ist und was nicht.
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel gibt den Stand vom August 2026 wieder und ordnet die Regeln praxisnah ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob dein Betrieb betroffen ist, hängt an Details deines Angebots — im Zweifel klärt das ein Anwalt oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde.